Nach einer Ordnungswidrigkeit im deutschen Straßenverkehr wird dem betroffenen Kraftfahrer normalerweise nach einer gewissen Zeit ein Bußgeldbescheid zugestellt. Enthält dieser falsche Informationen oder fehlen bestimmte Angaben komplett, kann der Bescheid fehlerhaft und somit unwirksam sein.
Daher ist es ratsam, zunächst einmal den Inhalt von einem Bußgeldbescheid zu prüfen. Welche Angaben in jedem Fall enthalten sein müssen, in welchen Fällen ein Bußgeldbescheid wegen seinem Inhalt ungültig ist und wie Sie sich dann verhalten sollten, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt vom Bußgeldbescheid: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Gemäß § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) muss ein Bußgeldbescheid Angaben zum betroffenen Fahrer, zum Namen und der Anschrift der zuständigen Behörde, zur Tat selbst, zu den Beweismitteln (wie z. B. Blitzerfoto oder Messgerät) sowie zum verhängten Bußgeld und den Nebenfolgen aufweisen. Darüber hinaus müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung, eine Zahlungsaufforderung sowie der Hinweis auf eine mögliche Erzwingungshaft bei Verweigerung der Zahlung vorhanden sein.
Da ein Fahrverbot zu den Nebenfolgen zählt, muss es im Bußgeldbescheid erwähnt werden. Anders verhält es sich jedoch bei Punkten in Flensburg, da die Zuständigkeit nicht bei der Bußgeldstelle, sondern beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) liegt. Daher können eingetragene Punkte zwar im Bescheid vermerkt sein, wirksam ist dieser allerdings auch ohne diese Angabe.
Fehlen bestimmte Angaben im Bußgeldbescheid, macht ihn dies nicht automatisch unwirksam. Weist er beispielsweise kein Blitzerfoto auf, spielt dies keine Rolle, da es nachträglich angefordert werden kann. Fehlen hingegen gewisse Angaben zum betroffenen Fahrer, sodass dieser nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann, oder es ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden, kann der Bußgeldbescheid fehlerhaft und damit unwirksam sein. In diesem Fall sollten Sie einen Einspruch in Erwägung ziehen.
Video: Welcher Inhalt bei einem Bußgeldbescheid vorgeschrieben ist
Angaben im Bußgeldbescheid: Der Inhalt ist gesetzlich geregelt
Der Inhalt von einem Bußgeldbescheid ist in § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehalten und gestaltet sich wie folgt:
- Angaben zum betroffenen Fahrer (Name, Adresse und Kennzeichen des Fahrzeugs)
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde
- Angaben zur Tat (Tatvorwurf, Zeit, Ort, angewendete Bußgeldvorschrift, gesetzliche Grundlage)
- Beweismittel (wie z. B. Messgerät oder Blitzerfoto)
- Verhängtes Bußgeld inklusive Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot)
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Zahlungsaufforderung inklusive -frist (in der Regel zwei Wochen nach Rechtskraft)
- Hinweis auf eine mögliche Erzwingungshaft bei Verweigerung der Zahlung
Durch die Rechtsbehelfsbelehrung wird der betroffene Fahrer unter anderem darüber aufgeklärt, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ein Einspruch dagegen erfolgt. Darüber hinaus gehört im Regelfall ebenfalls der Hinweis zum Inhalt von einem Bußgeldbescheid, dass bei einem Einspruch auch zu Ungunsten des Betroffenen entschieden werden kann.
Fehlende Angaben beim Inhalt: Ist der Bußgeldbescheid unwirksam?
Ist der vorgeschriebene Inhalt von einem Bußgeldbescheid nicht vollständig, führt dies nicht automatisch dazu, dass das gesamte Schreiben unwirksam wird. Unter anderem muss kein Blitzerfoto vorhanden sein, damit es gültig ist, da dieses auch nachträglich angefordert werden kann. Auch mögliche Punkte in Flensburg müssen nicht in jedem Fall Erwähnung finden, da für die Eintragung nicht die Bußgeldstelle zuständig ist, sondern das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Werden Punkte für die jeweilige Ordnungswidrigkeit fällig, können diese zwar vermerkt sein, der Bescheid bleibt allerdings auch dann wirksam, wenn sie nicht erwähnt werden. Anders hingegen sieht es aus, wenn bestimmte Angaben zum betroffenen Fahrer beim Inhalt vom Bußgeldbescheid fehlen, sodass dieser nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann.
Weist der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung auf, kann er ebenfalls unwirksam sein. In diesem Fall sollten Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch dagegen einlegen und sich ggf. von einem Anwalt beraten lassen.