Nicht immer müssen Polizei oder Ordnungsamt vor Ort sein, damit ein Verkehrsverstoß erfasst werden kann. In bestimmten Bereichen ist dies auch automatisch mit entsprechender Technik möglich: den allseits bekannten Blitzern. Diese können sowohl an festen Plätzen installiert sein als auch mobil zum Einsatz kommen, sodass die Kontrolle mitunter eine echte Überraschung darstellt. Doch auf welcher Rechtsgrundlage werden Blitzer eigentlich eingesetzt?
Gelten für alle Blitzer die gleichen Vorschriften? Und können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn eine Messung durch einen Blitzer nicht der Rechtsgrundlage entspricht? Diese Fragen beantwortet der vorliegende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Blitzer-Rechtsgrundlage
Nein, jedes Bundesland hat seine eigenen Richtlinien für den Betrieb der Messgeräte erlassen. Diese legen z. B. fest, wo Blitzer aufgestellt werden dürfen. Die konkreten Vorschriften werden in der Regel nicht oder nur teilweise veröffentlicht, da sie nur für den internen Gebrauch innerhalb der zuständigen Behörden gedacht sind.
Das ist § 100h Abs. 1 der Strafprozeßordnung (StPO). Laut diesem sind Bildaufnahmen einer Person auch ohne deren Wissen erlaubt, sofern das Foto außerhalb einer Wohnung gemacht wurde und der Ermittlung bei einer Straftat dient. § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) wiederum legt fest, dass sich diese Regelung auch auf Ordnungswidrigkeiten ausweiten lässt.
Ja, dies ist z. B. der Fall, wenn das Gerät nicht vorschriftsmäßig geeicht war oder die Bedienung nicht entsprechend der Richtlinien erfolgte. Sollen Sie trotz eines solchen Fehlers ein Bußgeld zahlen, ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ratsam.
Blitzer: Eine einzige Rechtsgrundlage gibt es nicht
Wollen Sie nachlesen, welche Vorschriften beim Betrieb von Blitzern eingehalten werden müssen, ist dies gar nicht so einfach. Denn zum einen hat jedes Bundesland seine eigenen Richtlinien diesbezüglich und zum anderen können diese Richtlinien meist nicht von der Öffentlichkeit eingesehen werden, da sie ausschließlich den Behörden vorbehalten sind.
Es gibt allerdings einige Regeln, die bundesweit gelten, wenn Blitzer eingesetzt werden sollen. So schreibt z. B. Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vor, dass die Ausübung hoheitlicher Aufgaben, wie z. B. die Verkehrsüberwachung, ausschließlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) wiederum legt zahlreiche Vorschriften zur technischen Beschaffenheit der Messgeräte fest. So müssen diese beispielsweise regelmäßig geeicht werden.
Eine weitere Blitzer-Rechtsgrundlage stellt § 100h Abs. 1 StPO dar: Dieser erlaubt es, Bildaufnahmen von Personen außerhalb von Wohnungen anzufertigen, sofern damit der Aufenthaltsort des Beschuldigten einer Straftat ermittelt werden soll. § 46 Abs. 1 OWiG ergänzt diese Vorschrift und weitet sie auch auf Ordnungswidrigkeiten aus. Auf Grundlage dieser beiden Paragrafen ist es deshalb zulässig, dass der Blitzer ein Foto von einem vermeintlichen Verkehrssünder schießt.
Was ist, wenn die „Blitzer-Gesetze” verletzt werden?
Nicht jede Blitzer-Messung, die im Straßenverkehr durchgeführt wird, entspricht tatsächlich allen Vorschriften. So kann es durchaus vorkommen, dass ein Gerät nicht ordnungsgemäß geeicht ist oder die zuständigen Beamten dieses nicht so bedienen wie vorgesehen. Solche Fehler und Verstöße können die gesamte Messung ungültig machen.
Als Betroffener können Sie allerdings selten feststellen, ob dies tatsächlich der Fall war. Dafür ist in der Regel Akteneinsicht nötig, die nur ein Anwalt erhält. Haben Sie also den Verdacht, dass bei Ihrer Kontrolle durch einen Blitzer eine Rechtsgrundlage verletzt wurde, kann es sich lohnen, sich juristisch beraten zu lassen.
Dass ein solcher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sogar weitreichende Konsequenzen haben kann, zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt (06.11.2019 – 2 Ss – OWi 942/19). Hier war ein Betroffener von dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen worden, nachdem sich herausstellte, dass der verantwortliche Blitzer nicht von der Polizei, sondern von einer Privatfirma aufgestellt worden war, welche die Gemeinde damit beauftragt hatte. Dies widerspricht Artikel 33 Abs. 4 GG, laut dem nur öffentliche Bedienstete hoheitliche Aufgaben durchführen dürfen. Damit wurde nicht nur dieser betreffende Bußgeldbescheid ungültig, sondern auch zahlreiche weitere.