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Wer erstmalig eine Fahrerlaubnis in Deutschland erwirbt, muss sich im Anschluss an die bestandene Führerscheinprüfung zunächst einmal einer zweijährigen Probezeit stellen. Verstoßen Fahranfänger während dieser Phase gegen die Verkehrsregeln, werden neben den regulären Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog noch weitere Maßnahmen fällig.

Doch damit noch nicht genug: Führerscheinneulinge müssen sich weiterhin zum Teil an strengere Vorschriften im Verkehr halten als alteingesessene Kraftfahrer. Unter anderem beziehen sich diese in der Probezeit auf Alkohol am Steuer. In diesem Ratgeber erfahren Sie, ob Sie als Inhaber von einem Führerschein auf Probe überhaupt Alkohol vor Fahrtantritt trinken dürfen und welche Ahndungen möglich sind.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldtabelle: Alkohol in der Probezeit
Vergehen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Gegen Promillegrenze von 0,5 verstoßen | |||
... beim ersten Mal | 500 € | 2 | 1 Monat |
... beim zweiten Mal | 1000 € | 2 | 3 Monate |
... beim dritten Mal | 1500 € | 2 | 3 Monate |
Gegen Null-Promille-Grenze als Fahranfänger oder unter 21 Jahren verstoßen | 250 € | 1 | |
Den Verkehr durch Alkohol am Steuer gefährdet (ab 0,3 Promille) | 3 | Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe | |
Promillegrenze von 1,09 überschritten | 3 | Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
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Bußgeldrechner: In der Probezeit mit Alkohol erwischt
Ist Alkohol am Steuer in der Probezeit erlaubt?
Da Führerscheinneulinge sozusagen noch „auf Bewährung“ sind, gilt für sie Folgendes:
In der Probezeit darf kein Alkohol konsumiert werden, wenn im Anschluss daran noch ein Kfz im Straßenverkehr gesteuert werden soll!
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Was droht Fahranfängern, die in der Probezeit mit Alkohol erwischt werden?
Zuwiderhandlungen, die sich Führerscheinneulinge in der Probezeit zuschulden kommen lassen, werden allgemein in zwei Kategorien eingeordnet: A-Verstöße (schwerwiegende Regelmissachtungen) und B-Verstöße (weniger schwerwiegende Regelmissachtungen).
Leisten Sie sich als Fahranfänger einen Verstoß der Kategorie A oder zwei Verstöße der Kategorie B, wird Ihre Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert. Außerdem wird ein Aufbauseminar angeordnet. Die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog, die mit der entsprechenden Zuwiderhandlung verbunden sind, kommen noch obendrauf.
Doch in welche Kategorie wird das Ganze eingeordnet, wenn Sie in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt werden? Im Folgenden haben wir Ihnen die möglichen Konsequenzen auf einen Blick zusammengefasst:
- Werden Sie mit Alkohol am Steuer erwischt und befinden sich noch in der Probezeit, begehen Sie damit einen A-Verstoß. Die Anordnung eines Aufbauseminars sowie die Probezeitverlängerung sind Ihnen hier also sicher. Halten Sie sich nicht an die Null-Promille-Grenze und konsumieren vor Fahrtantritt in der Probezeit Alkohol, sieht der Bußgeldkatalog außerdem 250 Euro und einen Punkt in Flensburg vor.
- Werden Sie bereits das zweite Mal aufgrund von Trunkenheit am Steuer in der Probezeit aus dem Verkehr gezogen, liegt erneut ein A-Verstoß vor. In diesem Fall drohen Ihnen eine Verwarnung sowie die Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Überschritten Sie hier sogar eine Grenze von 0,5 Promille, müssen Sie sich auf ein Bußgeld von 1.000 Euro, zwei Punkte und ein Fahrverbot von drei Monaten einstellen.
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