Anhörungsbogen ausfüllen: Ja oder nein?

Nach einem Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht landet normalerweise nach einer gewissen Zeit ein sogenannter Anhörungsbogen im Briefkasten des Fahrzeughalters. Da in Deutschland die Fahrerhaftung Anwendung findet, die zuständige Behörde allerdings mithilfe des Kennzeichens lediglich den Halter ermitteln kann, möchte sie durch das Versenden dieses Bogens herausfinden, wer das Kfz zum Tatzeitpunkt tatsächlich gesteuert hat. Daher gibt sie dem Fahrzeughalter die Möglichkeit, sich im Anhörungsbogen zur Tat zu äußern.

Müssen Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder dürfen Sie sich weigern?
Müssen Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder dürfen Sie sich weigern?

Doch müssen Sie als Halter des Kfz einen solchen Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Welche Angaben sind überhaupt verpflichtend? Und erhöht sich möglicherweise das Bußgeld, wenn Sie den Anhörungsbogen nach einer Ordnungswidrigkeit nicht ausfüllen? Antworten auf diese Fragen sowie weitere nützliche Infos rund um die Anhörung im Bußgeldverfahren finden Sie in diesem Ratgeber.

Anhörungsbogen ausfüllen: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Was schreibe ich in einen Anhörungsbogen?

Sind die Angaben zu Ihrer Person bereits korrekt, müssen Sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen. Sollten Sie fehlerhaft sein, müssen Sie den Anhörungsbogen mit den korrigierten Angaben an die zuständige Behörde zurückschicken. Zur Tat selbst müssen Sie sich darin nicht äußern.

Was passiert, wenn man den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt hat?

Stimmen die Angaben zu Ihrer Person bereits, hat es keine Konsequenzen, wenn Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht ausfüllen oder zurückschicken. Sind die Angaben falsch und Sie weigern sich dennoch, den Bogen korrigiert zurückzuschicken, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) droht in diesem Fall ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Was passiert nach dem Erhalt vom Anhörungsbogen?

Nach der Zustellung müssen Sie in der Regel innerhalb einer Woche den Anhörungsbogen nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausfüllen und an die zuständige Behörde schicken – natürlich nur, sofern die Angaben zu Ihrer Person nicht stimmen oder Sie sich freiwillig zur Tat äußern möchten. Daraufhin hat die Behörde drei Monate Zeit, um einen Bußgeldbescheid zu versenden. Möchten Sie dagegen vorgehen, können Sie nach der Zustellung dieses Bescheids innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen.

Video: Was ist der Anhörungsbogen?

Wozu dient der Anhörungsbogen? Die Antwort gibt’s hier im Video!

Anhörungsbogen ausfüllen: Ist das Pflicht?

Sie müssen den Anhörungsbogen nicht ausfüllen, wenn die Angaben zu Ihrer Person bereits stimmen.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht ausfüllen, wenn die Angaben zu Ihrer Person bereits stimmen.

Grundsätzlich müssen Sie die sogenannte Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausfüllen. Lediglich einer Überprüfung der Angaben zu Ihrer Person ist verpflichtend. Dazu gehören die folgenden:

  • Vor- und Nachname
  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl und Wohnort
  • Geburtsdatum (+ ggf. Geburtsort)

Sind die angegebenen Daten korrekt, müssen Sie den Anhörungsbogen also nicht ausfüllen. Das Bußgeld wird im Übrigen auch nicht erhöht, wenn Sie den Bogen nicht zurückschicken. Zur Tat selbst können Sie sich auf freiwilliger Basis äußern. Unter anderem sollten Sie die Anhörungsbogen ausfüllen, wenn ein anderer Fahrer zum Tatzeitpunkt mit Ihrem Kfz unterwegs war und den Verstoß begangen hat, um sich so selbst zu entlasten.

Machen Sie keine Angaben zur begangenen Ordnungswidrigkeit, wird Ihnen im Regelfall anschließend ein Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen können, sollten Sie die Zuwiderhandlung nicht begangen haben.

Wenn Sie trotz falscher Daten den Anhörungsbogen nicht ausfüllen

Wenn die Angaben zu Ihrer Person nicht der Wahrheit entsprechen und Sie den Anhörungsbogen nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung dennoch nicht ausfüllen, müssen Sie sich normalerweise auf Konsequenzen einstellen. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besagt dazu Folgendes:

Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde […] über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.“

Wenn Sie den Anhörungsbogen richtig ausfüllen möchten, sollten Sie diese Punkte daher in jedem Fall angeben, sofern Sie nicht bereits korrekt sind. Allgemein ist es ratsam, bei Unsicherheiten den Rat eines Anwalts für Verkehrsrecht einzuholen.

Quellen und weiterführende Links

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Anhörungsbogen ausfüllen: Ja oder nein?
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Über den Autor

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Sonja P.

Sonja gehört seit 2019 zum Team von punkte-flensburg.de. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Verkehrsverstößen, Bußgeldverfahren und Verkehrserziehung. Sie hat einen Abschluss in Rechtswissenschaften.