Terminsverlegung: Meist nur aus wichtigem Grund möglich

Unter bestimmten Umständen kann es in einem Bußgeldverfahren zu einer Terminsverlegung kommen. Nämlich dann, wenn ein Beschuldigter oder dessen Verteidiger zum anberaumten Termin nicht vor Gericht erscheinen kann.

Nur der Richter kann einer Terminsverlegung zustimmen.
Nur der Richter kann einer Terminsverlegung zustimmen.

Es müssen jedoch erhebliche Gründe vorliegen, damit einem Antrag auf Terminsverlegung stattgegeben wird. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem Richter, der den Vorsitz des Verfahrens innehat.

Welche Gründe für eine Terminsverlegung in einem Bußgeldverfahren in Frage kommen, wann eine Terminsaufhebung erfolgt und wer den Antrag dazu stellen muss, wird im nachfolgenden Ratgeber näher betrachtet und erläutert.

Terminsverlegung: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Wann kann eine Terminsverlegung notwendig sein?

Wenn es bei einem Bußgeldverfahren zu einer Gerichtsverhandlung kommt und beispielsweise der Anwalt des betroffenen Verkehrssünders verhindert ist, bedarf es gegebenenfalls einer Terminsverlegung.

Welche Gründe werden bei einer Terminsverlegung anerkannt?

Infos über die anerkannten Gründe für eine Terminsverlegung finden Sie hier.

Wie kann ein Antrag auf Terminsverlegung gestellt werden?

Wie ein Antrag auf Terminsverlegung erfolgen kann, lesen Sie an dieser Stelle.

Terminsverlegung oder Terminsaufhebung

Bei einem Einspruch in einem Bußgeldverfahren oder beim Vorwurf einer Straftat im Straßenverkehr hat der Beschuldigte das Recht, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen. Ein Zwang dazu besteht vor einem Amtsgericht nicht.

Das Gericht setzt einen Termin zur Hauptverhandlung an, zu dem der Beschuldigte und sein Anwalt erscheinen müssen. Ist der Betroffene verhindert, sollte er einen Antrag auf Befreiung von der persönlichen Anwesenheit stellen und dem Gericht auch Atteste vorweisen können.

Sind jedoch der beauftragte Verteidiger aus wichtigen Gründen verhindert, muss ein Antrag auf Terminsverlegung erfolgen. Wird diesem Antrag entsprochen, kann ein neuer Termin für die Verhandlung festgelegt werden. In der Zivilprozessordnung (§ 227 ZPO) finden sich die rechtlichen Grundlagen hierzu.

Ist der Anwalt für die Verhandlung verhindert, kann ein Vertreter gesucht oder ein Antrag auf Terminsverlegung erfolgen.
Ist der Anwalt für die Verhandlung verhindert, kann ein Vertreter gesucht oder ein Antrag auf Terminsverlegung erfolgen.

Ist der Anwalt verhindert, müssen sogenannte „erhebliche“ Gründe vorliegen, damit ein Antrag gestellt werden kann.

Dieser sollte immer durch den Anwalt und nicht den Betroffenen erfolgen. Gesetzlich ist nicht vpr geschrieben, dass der Antrag zwingend durch einen Anwalt eingereicht werden muss. In der Praxis zeigt sich jedoch eine andere Verfahrensweise.

Die Terminsverlegung fällt dort in das Aufgabengebiet des Anwalts. Daher bieten meist nur oft kostenpflichtige Portale und Plattformen für Anwälte einen Terminsverlegungsantrag als Muster an. Betroffene sollten daher dieses Schreiben nicht selbst aufsetzen oder für einen Antrag auf Terminsverlegung Muster aus dem Internet verwenden.

Wie solch ein Muster, das ein Anwalt für den Antrag verwenden kann, aussehen könnte, zeigt die nachfolgend verlinkte Vorlage: Muster-Antrag für eine Terminsverlegung als PDF-Datei zum Herunterladen

Ist jedoch der vorsitzende Richter verhindert oder erkrankt, kann es neben einer Terminsverlegung unter Umständen auch zu einer Terminsaufhebung kommen. Eine Aufhebung ist hier die Annullierung des Termins ohne einen Ersatztermin. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Dauer der Verhinderung nicht abzusehen ist oder keine Vertretung zur Verfügung steht.

Gründe für eine Terminsverlegung

Das zuständige Gericht entscheidet über die Berechtigung und Veranlassung einer Terminsverlegung. Dabei muss es abwägen, ob ein erheblicher Grund für die Verlegung besteht oder nicht.

Erhebliche Gründe laut Bundesverwaltungsgericht „sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern“ (Beschluss 23.01.1995 – 9 B 1/95).

Auch wenn im Verfahren kein Zwang besteht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, darf das Gericht nicht darauf hinweisen, dass der Beschuldigte auch ohne Anwalt an der Verhandlung teilnehmen kann.

Folgende Gründe können zum Beispiel zu einer Terminsverlegung führen:

  • Unverschuldetes Fernbleibern einer beteiligten Partei
  • Erkrankung des Anwalts sowie keine Möglichkeit einer Vertretung
  • Bereits seit längerem geplante Abwesenheiten, durch Fortbildung, Urlaub oder geschäftliche Termine ohne Möglichkeit einer Vertretung
  • Andere, wichtige Termine des Rechtsanwalts, wie eine andere Verhandlung ohne Möglichkeit einer Vertretung
  • Erkrankung des Richters und keine Möglichkeit der Vertretung

Weitere Gründe werden in der Zivilprozessordnung im § 227 dargelegt.

Wie kann ein Antrag auf Verlegung erfolgen

Betroffene sollten für eine Terminsverlegung keine Muster verwenden. In der Praxis stellt der Anwalt diesen Antrag.
Betroffene sollten für eine Terminsverlegung keine Muster verwenden. In der Praxis stellt der Anwalt diesen Antrag.

Ein Antrag muss nicht zwingend schriftlich gestellt werden, sondern kann auch telefonisch erfolgen. Allerdings ist ein schriftlicher Antrag später besser nachweisbar. Auch muss der Antrag nicht durch den Anwalt erfolgen, wenn das Gericht von der Erkrankung erfährt und eine Terminsverlegung von Amts wegen veranlasst.

Dennoch sollte der Anwalt einen solchen Antrag stellen, damit der Termin nicht ohne ihn stattfindet und dies nicht als Verfahrensfehler gewertet werden kann. Begründet der Anwalt den Antrag, muss zunächst kein Nachweis erfolgen, die Gründe jedoch glaubhaft dargelegt sein.

Das zuständige Gericht entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob es Nachweise benötigt. Gegen die Entscheidung beziehungsweise Ablehnung des Antrags durch das Gericht kann kein Widerspruch oder eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
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Terminsverlegung: Meist nur aus wichtigem Grund möglich
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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.