Anhörungsbogen nicht beantworten: Welche Konsequenzen hat das?

Wer geblitzt wurde, dem stehen oft mehrere Wochen oder Monate Bangen vor. Denn erst, wenn tatsächlich Post von der Bußgeldbehörde kommt, kann er sicher sein, dass sein Verkehrsverstoß erfasst wurde. Doch üblicherweise ist es nicht der Bußgeldbescheid, der als Erstes im Briefkasten landet. Stattdessen wird bei den meisten Bußgeldverfahren zunächst ein Anhörungsbogen verschickt. Dieser gibt dem Betroffenen die Gelegenheit, Stellung zu den Vorwürfen der Bußgeldbehörde zu beziehen.

Dürfen Sie die Anhörung zum Bußgeldverfahren ignorieren?
Dürfen Sie die Anhörung zum Bußgeldverfahren ignorieren?

Allerdings zieht so mancher Mensch es vor, offizielle Schreiben vom Amt lieber zu ignorieren und den Kopf in den Sand zu stecken. Aber welche Folgen hat es, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten? Müssen Sie deshalb mit Sanktionen rechnen oder passiert gar nichts? Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund.

FAQ: Anhörungsbogen nicht beantworten

Kann ich den Anhörungsbogen komplett ignorieren?

Es ist zumindest ratsam, den Anhörungsbogen aufmerksam zu lesen. Nur so können Sie sichergehen, dass der Vorwurf der Bußgeldbehörde auch korrekt ist. Außerdem sind Sie verpflichtet, falsche Angaben zu Ihrer Person, die im Dokument auftauchen, zu berichtigen und den korrigierten Anhörungsbogen zurückzusenden. Auch dafür ist es nötig, das Schreiben wenigstens einmal durchzulesen.

Ich habe den Anhörungsbogen nicht beantwortet. Drohen mir Sanktionen?

Möglicherweise ja, nämlich dann, wenn Sie Ihrer Verpflichtung, falsche Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen zu korrigieren, nicht nachgekommen sind. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 111 Abs. 1 OWiG). Stimmen die Angaben zu Ihrer Person hingegen, müssen Sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen und zurücksenden. Es drohen in diesem Fall keine Sanktionen.

Was passiert, wenn ich gar nicht der Schuldige bin, dies im Anhörungsbogen aber nicht richtig stelle?

Wenn Sie die Schuld wissentlich auf sich nehmen, um den eigentlichen Täter zu decken, kann Ihnen das eine Strafanzeige einbringen. Im Jahr 2015 entschied das OLG Stuttgart über einen solchen Fall und verurteilte den eigentlichen Täter der falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und die Person, die die Schuld auf sich genommen hatte, der Beihilfe (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

Video: Was ist der Anhörungsbogen?

Wozu dient der Anhörungsbogen? Die Antwort gibt’s hier im Video!

Geblitzt und Anhörungsbogen nicht beantworten: Schlechte Idee?

Sie müssen den Anhörungsbogen nicht ausfüllen, aber falsche Angaben zu Ihrer Person korrigieren.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht ausfüllen, aber falsche Angaben zu Ihrer Person korrigieren.

In Deutschland gilt die Fahrerhaftung, nicht die Halterhaftung. Deshalb werden sowohl der Anhörungsbogen als auch der Bußgeldbescheid an die Person verschickt, die die Beamten für den schuldigen Fahrer halten. Oftmals gehen sie aber davon aus, dass es sich dabei gleichzeitig auch um den Fahrzeughalter handelt – es sei denn, es gibt offensichtliche Hinweise darauf, dass dies nicht der Fall ist. Es ist deshalb gar nicht so unüblich, dass Fahrzeughalter Post von der Bußgeldbehörde bekommen, obwohl sie gar nichts verbrochen haben. Eben aus diesem Grund wird zunächst ein Anhörungsbogen verschickt. Dieser gibt dem Beschuldigten die Gelegenheit, Stellung zu dem Tatvorwurf zu beziehen und z. B. den wahren Schuldigen zu benennen.

Finden Sie selbst ein solches Schreiben in Ihrem Briefkasten vor, sollten Sie das nicht ignorieren. Denn unter Umständen kann es Konsequenzen haben, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten.

Dies ist z. B. der Fall, wenn der Bußgeldbehörde ein Fehler unterlaufen ist und die Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum, Adresse etc.) im Anhörungsbogen falsch sind. Dann sind Sie tatsächlich in der Pflicht, dies zu korrigieren und den Anhörungsbogen zurückzuschicken. Andernfalls handeln Sie gemäß § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ordnungswidrig und es droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Stimmt hingegen alles, ist es kein Problem, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten.

Falsche Informationen zur Tat: Anhörungsbogen ignorieren oder nicht?

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, kommt bald der Bußgeldbescheid.
Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, kommt bald der Bußgeldbescheid.

Was ist nun aber, wenn zwar die Angaben zu Ihrer Person korrekt sind, nicht aber die Angaben zum Tatvorwurf? Wenn also z. B. die Uhrzeit nicht stimmt oder der Ort? Oder wenn Sie in Wahrheit gar nicht der schuldige Fahrer sind? Was passiert in solch einem Fall, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten?

Zunächst einmal sollten Sie sich einer Tatsache bewusst sein: Beziehen Sie im Anhörungsbogen keine Stellungnahme zum Tatvorwurf, geht die Behörde davon aus, dass Sie tatsächlich der Täter sind. Denn anscheinend haben Sie ja nichts zu sagen, das Sie von dem Vorwurf entlasten könnte. Dies hat zur Folge, dass Sie als nächstes den Bußgeldbescheid erhalten.

Allein schon aus diesem Grund ist es nicht ratsam, den Anhörungsbogen zu ignorieren, wenn die Angaben zur Tat falsch sind. Sie müssen dann zwar nicht mit Sanktionen für das Nicht-zurück-Senden rechnen, bekommen aber womöglich einen Bußgeldbescheid zugeschickt, den Sie andernfalls nicht zahlen müssten.

Richtige Schwierigkeiten können Sie außerdem bekommen, wenn Sie versuchen, den wahren Schuldigen zu decken. Gerade wenn nicht nur Bußgelder, sondern auch Punkte oder Fahrverbote im Raum stehen, kommt es immer wieder vor, dass Eltern, Geschwister oder Freunde die Schuld im Anhörungsbogen eingestehen und damit den eigentlichen Täter schützen. Dies kann jedoch zu einer Strafanzeige führen – und zwar sowohl für Sie als auch für die Person, die Sie zu decken versuchen. Im Jahr 2015 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem derartigen Fall: Der wahre Täter wurde wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft verurteilt und die Person, die ihn versucht hatte zu decken, wegen Beihilfe (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für punkte-flensburg.de. Sie verfasst Ratgeber zu Verkehrsverstößen und zum Bußgeldverfahren. Außerdem schreibt sie Pressemitteilungen und unterstützt uns im Lektorat.

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