Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Vorschriften rund um den Führerschein

Die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“, kurz Fahrerlaubnisverordnung (FeV), wurde im Jahr 1998 eingeführt und zählt zu den wichtigsten Gesetzen im deutschen Verkehrsrecht.

In der FeV dreht sich alles um Führerschein und Fahrerlaubnis.
In der FeV dreht sich alles um Führerschein und Fahrerlaubnis.

Wie der Name bereits vermuten lässt, beinhaltet die FeV Regelungen rund um die Fahrerlaubnis. Im Ratgeber erfahren Sie, wie das Regelwerk aufgebaut ist und erhalten einen Überblick der wichtigsten Vorschriften aus der FeV.

Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Die wichtigsten Fragen & Antworten

Welchem Zweck dient die FeV?

Die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) beinhaltet jegliche Vorschriften rund um die Fahrerlaubnis. Dazu gehören sowohl die Voraussetzungen zum Erwerb einer solchen als auch die zum Führerscheinentzug. Außerdem ist die Einteilung der unterschiedlichen Führerscheinklassen Teil der FeV. 

Was sind die wichtigsten Vorschriften aus der FeV?

Unter anderem zählen das Mindestalter beim Führerschein, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die Gültigkeit sowie die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zu den wichtigsten Regelungen aus der FeV. Das Gesetz beinhaltet außerdem die Vorschriften rund um das Fahreignungsregister (FAER), in dem die Punkte in Flensburg gespeichert werden.

Was regeln die verschiedenen Anlagen der FeV?

Die Fahrerlaubnisverordnung weist insgesamt 18 Anlagen auf. Zu nennen sind hier beispielsweise Anlage 5 der FeV, in der es um die jeweils vorgeschriebenen Eignungsuntersuchungen bei dem Erwerb oder der Verlängerung von Führerscheinen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E geht. Weiterhin regelt die Fahrerlaubnis­verordnung in Anlage 6 die Anforderungen an das Sehvermögen eines Kraftfahrers.

Infos zum Aufbau der FeV

Wie ist die FeV aufgebaut?
Wie ist die FeV aufgebaut?

Die Fahrerlaubnisverordnung besteht aus insgesamt 78 Paragraphen und 18 Anlagen. Inhaltlich lässt sie sich in fünf Abschnitte unterteilen:

  1. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
  2. Führen von Kraftfahrzeugen
  3. Register
  4. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
  5. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Auf die wichtigsten Vorschriften in den jeweiligen Abschnitten gehen wir anschließend ein und stellen Ihnen eine Auswahl einiger nennenswerter Paragraphen aus der Fahrerlaubnisverordnung vor.

Erster Abschnitt der FeV: Grundlegende Vorschriften zur Verkehrsteilnahme

Im ersten Teilabschnitt der Fahrerlaubnisverordnung geht es um die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnahme ist grundsätzlich erst einmal jedem gestattet. Ist die betroffene Person geistig oder körperlich beeinträchtigt, besteht zumindest die Möglichkeit einer beschränkten Zulassung, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Ist eine Person hingegen nur bedingt oder gar nicht für die Straßenverkehrsteilnahme geeignet, wird sie entsprechend auch nicht zugelassen. Die zuständige Behörde kann ihr gemäß § 3 Absatz 1 FeV jedoch eine beschränkte Zulassung unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilen.

Informationen rund um die Probezeit

Führen von Kraftfahrzeugen: Zweiter Abschnitt der FeV

Der zweite Abschnitt der FeV besteht aus insgesamt zehn Unterkategorien und ist den Regeln zum Führen von Kraftfahrzeugen gewidmet. Von Bedeutung sind dabei vor allem diese Paragraphen:

  • Erlaubnispflicht und Ausweispflicht beim Führen eines Kfz (§ 4 FeV)
  • Einteilung der verschiedenen Führerscheinklassen (§ 6 FeV)
  • Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 10 FeV)
  • Sehvermögen und Sehtest (§ 12 FeV)
  • Klärung von Eignungszweifeln in puncto Arznei- und Betäubungsmittel (§ 14 FeV)
  • Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 20 FeV)
  • Verlängerung von Fahrerlaubnissen (§ 24 FeV)
  • Gültigkeit von Führerscheinen (§ 24a FeV)
  • Anerkennung von Führerscheinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 28 FeV)
  • Ausnahmen von der Probezeit (§ 32 FeV)
  • Verkehrspsychologische Beratung (§ 38 FeV)
  • Führerscheinentzug (§ 46 FeV)
  • Voraussetzungen für Begleitetes Fahren ab 17 (§ 48a FeV)

Dritter Abschnitt der FeV: Diverse Register

§ 59 FeV befasst sich mit der Speicherung von Daten im Fahreignungsregister.
§ 59 FeV befasst sich mit der Speicherung von Daten im Fahreignungsregister.

Der dritte Abschnitt der Fahrerlaubnisverordnung ist in zwei Kategorien unterteilt:

  1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
  2. Fahreignungsregister

Inhaltlich ist in diesem Abschnitt der FeV geregelt, welche Daten in welchem Register gespeichert werden und welche Daten das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die zustände Fahrerlaubnis­behörde übermittelt.

Im Fahreignungsregister (FAER) werden unter anderem erteilte Punkte in Flensburg eingetragen, die aufgrund von Verstößen gegen geltendes Verkehrsrecht fällig wurden. Welche Daten darüber hinaus im FAER festgehalten werden, ist ebenfalls in diesem Abschnitt der FeV definiert.

Informationen rund um Punkte in Flensburg

Abschnitt Nummer vier der FeV: Anerkennung und Begutachtung

Wer gemäß der Fahrerlaubnisverordnung eine ärztliche oder psychologische Untersuchung durchführen darf, steht im vierten Abschnitt. Dabei kann es sich mitunter um Gutachter, Ärzte sowie gewisse Stellen handeln, die laut FeV eine Untersuchung der Fahreignung vornehmen dürfen. Nennenswert sind diesbezüglich unter anderem diese Regelungen:

  • Vorschriften für ärztliche Gutachter (§ 65 FeV)
  • Begutachtungsstellen für Fahreignung, die z. B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anbieten dürfen (§ 66 FeV)
  • Erste-Hilfe-Schulungen (§ 68 FeV)
  • Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Verstößen mit Alkohol und/oder Drogen am Steuer (§ 70 FeV)
  • Verkehrspsychologische Beratungen (§ 71 FeV)

Durchführungs- und Bußgeldvorschriften: Fünfter Abschnitt der FeV

Der letzte Abschnitt der FeV befasst sich mitunter damit, bei welchen Zuwiderhandlungen es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt und wer dafür zuständig ist, diese entsprechend zu sanktionieren. Zu guter Letzt listet die FeV noch einige Anlagen auf, die bestimmte Paragraphen konkretisieren:

Fahrerlaubnisverordnung: In Anlage 5 geht es um Eignungsuntersuchungen bei bestimmten Führerscheinklassen.
Fahrerlaubnisverordnung: In Anlage 5 geht es um Eignungsuntersuchungen bei bestimmten Führerscheinklassen.
  • Anlage 4 der FeV soll die Paragraphen 11, 13 und 14 vertiefen und thematisiert die (bedingte) Eignung zum Führen von Kfz im Verkehr. Es handelt sich dabei um eine Tabelle, die gewisse Krankheiten und Mängel aufzeigt, die sich darauf auswirken können, ob eine Person dazu geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher durch den Straßenverkehr zu manövrieren.
  • Welche Eignungsuntersuchungen bei dem Erwerb oder der Verlängerung der Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E vorgeschrieben sind, regelt die FeV in Anlage 5. Auch hier sollen Krankheiten ausgeschlossen werden, die der notwendigen Fahreignung entgegenstehen.
  • Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung soll die Paragraphen 12 sowie 48 Absatz 4 und 5 erweitern. Inhaltlich geht es um die Anforderungen an das Sehvermögen. Bei den Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T reicht ein regulärer Sehtest aus, bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E hingegen gelten gemäß der FeV bzw. Anlage 6 strengere Auflagen für die Untersuchung des Sehvermögens.
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Über den Autor

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Sonja P.

Sonja gehört seit 2019 zum Team von punkte-flensburg.de. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Verkehrsverstößen, Bußgeldverfahren und Verkehrserziehung. Sie hat einen Abschluss in Rechtswissenschaften.