
Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Außerorts dürfen Pkw ohne Anhänger in der Regel 100 km/h fahren. Andere Fahrzeuge, etwa mit Anhänger oder über 3,5 t Gesamtgewicht, haben niedrigere Limits. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Nein. Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen für alle Fahrzeuge 50 km/h.
Nur auf autobahnähnlich ausgebauten, außerörtlichen Kraftfahrstraßen ohne Tempolimit dürfen Pkw – wie auf der Autobahn – mit einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h fahren.
Inhaltsverzeichnis
Kraftfahrstraße: Welche Höchstgeschwindigkeit gilt?
Die Kraftfahrstraße (erkennbar am quadratischen blauen Schild mit weißem Auto, Zeichen 331.1) dient dem schnellen, überregionalen Verkehr und ist oft autobahnähnlich ausgebaut. Doch wie hoch ist die Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen – und wer darf sie nutzen?
Gemäß § 18 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist die Benutzung einer Kraftfahrstraße nur für Kraftfahrzeuge zulässig, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
Das bedeutet:
- Nicht erlaubt sind Fahrzeuge, die bauartbedingt langsamer sind (z. B. Mofas, bestimmte Traktoren).
- Nicht erlaubt sind auch Fußgänger, Radfahrer oder Reiter.
Für die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen müssen Sie immer zunächst prüfen: Befindet sich die Straße innerorts oder außerorts? Und liegt eine bauliche Trennung vor?
Höchstgeschwindigkeit eine Kraftfahrstraße innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaft

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt auf der Kraftfahrstraße eine Höchstgeschwindigkeit für PKW und alle anderen Fahrzeuge von 50 km/h.
Außerhalb geschlossener Ortschaften unterscheiden sich die Regeln stärker: Maßgebend für die Höchstgeschwindigkeit auf einer Kraftfahrstraße ist die bauliche Trennung der Fahrrichtungen.
Liegt diese nicht vor, gelten auf Kraftfahrstraßen dieselben Geschwindigkeitsbegrenzungen, die auch auf einer Landstraße vorgeschrieben sind.
Die genauen Werte finden Sie in der folgenden Tabelle:
| Fahrzeugtyp | Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
|---|---|
| PKW ohne Anhänger (max. 3,5 t) | 100 km/h |
| Kfz mit Anhänger (PKW, LKW, Wohnmobile, max. 3,5 t mit Anhänger) | 80 km/h |
| LKW (über 3,5 t, max. 7,5 t, außer PKW) | 80 km/h |
| Kraftomnibusse (ohne Anhänger/mit Gepäckanhänger) | 80 km/h |
| LKW (über 7,5 t) | 60 km/h |
| Kfz mit Anhänger (Gesamtgewicht max. 3,5 t, außer PKW/LKW/Wohnmobile) | 60 km/h |
| Kraftomnibusse (mit Fahrgästen ohne Sitzplatz) | 60 km/h |

Anders gestaltet sich die Situation, wenn die betreffende Kraftfahrstraße autobahnähnlich ausgebaut ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entweder
- eine bauliche Trennung der beiden Fahrtrichtungen vorhanden ist
- oder wenn die Straße zumindest über zwei eindeutig markierte Fahrstreifen je Richtung verfügt.
Liegt eine solche Straße außerdem außerhalb geschlossener Ortschaften, so gilt in diesem Fall die nachfolgend aufgeführte Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrstraßen.
Kein generelles Tempolimit
- Pkw ohne Anhänger
- Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ohne Anhänger
100 km/h
- Pkw mit Anhänger
- Kraftomnibusse ohne Anhänger
80 km/h
- Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (außer Pkw)
- Pkw mit Anhänger
- Lkw mit Anhänger
- Wohnmobile mit Anhänger
- Zugmaschinen mit Anhänger
- Kraftomnibusse (ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger)
60 km/h
- Krafträder mit Anhänger
- Kraftomnibusse mit Anhänger (kein Gepäckanhänger)
- Kraftomnibusse mit Fahrgästen ohne Sitzplatzplätze
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger
- Zugmaschinen mit zwei Anhängern
Wichtig: In allen Fällen gilt: Ist ein Verkehrszeichen vorhanden, das eine andere Höchstgeschwindigkeit auf den Kraftfahrstraßen vorschreibt, ist selbstverständlich dieses anstelle der generellen Geschwindigkeitsbeschränkungen einzuhalten.