
Verkehrsstrafrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Die verschiedenen Verkehrsstraftaten sind im StGB (Strafgesetzbuch) festgehalten. Hierzu gehören u. a. Trunkenheit am Steuer, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrerflucht. Eine ausführliche Auflistung finden Sie hier.
Straßenverkehrsdelikte sind laut StGB Straftaten und somit nicht mehr bloße Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich hierbei also um z. B. besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Weitere Beispiele für einen Straftatbestand im Verkehrsrecht sind z. B. Fahren trotz Fahrverbot, unterlassende Hilfeleistung oder illegale Straßenrennen.
Verkehrsstrafrecht: So werden Straftaten im Straßenverkehr geahndet

Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des Verkehrsrechts in Deutschland und soll für eine höchstmögliche Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Die Vorgaben werden nicht als eigenes Gesetz festgehalten, sondern durch Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt.
Während sich das normale Verkehrsrecht mit Ordnungswidrigkeiten befasst, kommt das Verkehrsstrafrecht erst bei tatsächlichen Straftaten, die im Straßenverkehr verübt werden, zum Einsatz. Doch wo genau besteht überhaupt der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat im Straßenverkehr?
Bei einer Ordnungswidrigkeit wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass diese aus Fahrlässigkeit bzw. Unachtsamkeit begangen wurde. Beispiele hierfür können ein Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung sein. Bei einer Straftat gehen die Behörden dagegen davon aus, dass die Tat ganz bewusst begangen wurde.
Aus diesem Grund steht es den Behörden bei einer Ordnungswidrigkeit auch frei, ob sie ein Bußgeldverfahren einleiten wollen oder nicht. Im Falle einer Straftat müssen dagegen definitiv Ermittlungen aufgenommen werden. Dies gilt bereits, wenn auch nur der Verdacht einer Straftat im Verkehrsrecht vorliegt.
Die folgende Tabelle fasst die Unterschiede zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat im Verkehrsrecht für Sie zusammen:
| Verkehrsordnungswidrigkeit | Verkehrsstraftat | |
|---|---|---|
| Art der Tat/des Vergehens | Fahrlässiges Handeln (z. B. Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsverstoß) | Bewusstes Handeln (z. B. gezieltes Abdrängen von der Fahrbahn, Trunkenheit am Steuer) |
| Verfolgung & Ahndung | Verwaltungsbehörden (Landesgericht, Amtsbehörden) | Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft & Polizei, Prozess durch Strafgericht |
| Folgen | Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot | Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis |
Verkehrsstraftaten: Eine Übersicht über alle Delikte

Das Verkehrsstrafrecht regelt verschiedene Verkehrsdelikte, die als Straftat angesehen werden. Wie bereits erwähnt, handelt es sich hierbei vor allem um Fälle, in denen Ihnen ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen bzw. nachgewiesen werden kann.
Einige Fälle sind im Verkehrsstrafrecht nicht ganz eindeutig geregelt. Wenn Sie beispielsweise betrunken Auto gefahren sind, kann Ihnen durchaus vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Dann hätten Sie eine Straftat begangen. Entscheidend ist hierfür vor allem Ihr Promillewert und Ihr Verhalten im Straßenverkehr.
Die Grenze von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat liegt bei 1,1 Promille. Sind Sie vorher durch gefährliches Fahren (z. B. Schlangenlinien) auffällig geworden, kann Ihnen dies auch bei einem geringeren Promillewert als Straftat ausgelegt werden.
In der folgenden Liste finden Sie eine Übersicht über sämtliche Delikte, die durch das Verkehrsstrafrecht erfasst und behandelt werden:
- Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG
- Fahrerflucht gemäß § 142 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung nach §§ 222 StGB
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB
- Hierbei sind Sie nicht selbst Teilnehmer am Straßenverkehr, sondern gefährden diesen von außen, z. B. durch das Aufstellen von Hindernissen oder Beschädigung und Zerstörung von Fahrzeugen
- Allgemeine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB
- Illegale Autorennen nach § 315d StGB
- Gemäß § 315d Abs. 1 Satz 3 StGB kann bereits bloßes Rasen ausreichen, wenn es sich hierbei um verkehrswidriges und grob rücksichtsloses Fahren handelt.
- Trunkenheit am Steuer nach § 316 StGB
- Drogen am Steuer gemäß § 316 StGB
Legt mir das Verkehrsstrafrecht einen Verkehrsunfall als Straftat aus? Wie Sie anhand der Liste erkennen können, kann ein Verkehrsunfall ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Entscheidend ist vor allem, ob es zu Verletzten oder sogar Toten gekommen ist. In diesem Fall wird auch Fahrlässigkeit als Straftat erkannt.
Straftaten im Straßenverkehr: Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

Grundsätzlich sollten Sie zum Verkehrsstrafrecht wissen: Das Strafmaß ist hier nicht pauschal festgelegt, wie es im Verkehrsrecht der Fall ist. Will heißen: Es ist immer vom jeweiligen Einzelfall und den Ergebnissen der Ermittlungen abhängig, welche Strafe Sie erhalten könnten.
Im Falle einer Straftat kommt es zu einem Gerichtsverfahren vor einem Strafgericht. Damit Sie dort nicht aus sich allein gestellt sind, können Sie einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren. Dieser Schritt wird dringend empfohlen, da es hierbei um Strafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen gehen kann.
Auch wenn jeder Fall individuell behandelt wird, gibt es für jede Art von Straftat Sanktionen, die häufiger oder seltener verhängt werden. Ganz grundsätzlich müssen Sie im Verkehrsstrafrecht mit folgenden Strafen rechnen:
- Geld- oder Freiheitsstrafe
- Fahrverbot
- Entzug der Fahrerlaubnis
Ggf. werden auch mehrere Strafen miteinander kombiniert. Bei Trunkenheit am Steuer oder der Gefährdung des Straßenverkehrs wird Ihnen meistens zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Fahrerlaubnis entzogen. In Fällen wie Nötigung oder dem Fahren ohne Fahrerlaubnis wird wiederum häufig ein Fahrverbot zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt.
Und wann kommt es zur Verjährung von Verkehrsstraftaten? Die Verjährungsfristen von Verkehrsstraftaten können sehr stark variieren. Sie betragen aber immer mindestens 3 Jahre. Eine Ausnahme bilden Mordfälle nach § 211 StGB, diese verjähren gemäß § 78 Abs. 2 StGB niemals. Andernfalls gelten gemäß § 78 Abs. 3 StGB folgende Verjährungsfristen für das Verkehrsstrafrecht:
- 30 Jahre bei Taten mit lebenslanger Freiheitsstrafe
- 20 Jahre bei Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren
- 10 Jahre bei Taten mit Freiheitsstrafen zwischen 5 und 10 Jahren
- 5 Jahre bei Taten mit Freiheitsstrafen zwischen 1 und 3 Jahren
- 3 Jahre für alle anderen Taten.