Je nachdem, wie schwer der Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht war, müssen sich Kraftfahrer auf unterschiedliche Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog gefasst machen. Die gängigsten Ahndungen sind dabei wohl Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote.
In diesem Ratgeber informieren wir Sie über das sogenannte Verwarnungsgeld. Sie erfahren unter anderem, wie hoch es ausfallen kann, bei welchen Zuwiderhandlungen es verhängt wird und wo die Unterschiede zum Bußgeld liegen. Weiterhin stellen wir Ihnen kostenlos eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld als Muster zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
Verwarnungsgeld: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Gemäß § 56 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) hat die zuständige Behörde die Option, den betroffenen Verkehrssünder bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten lediglich zu verwarnen und in diesem Zuge ein Verwarnungsgeld zu verhängen. Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten gelten beispielsweise das Missachten der Anschnallpflicht oder das Parken ohne Parkschein.
Bei einem Verwarnungsgeld liegt die Höhe zwischen 5 und 55 Euro. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, wird in der Regel als Bußgeld angesehen.
Nein, Sie können gegen ein Verwarnungsgeld keinen Einspruch einlegen. Möchten Sie sich dagegen wehren, müssen Sie die Zahlungsfrist von einer Woche verstreichen lassen und abwarten, bis Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wird. Gegen diesen können Sie anschließend Einspruch einlegen.
Wobei handelt es sich um ein Verwarnungsgeld?
Wann ein sogenanntes Verwarnungsgeld (teilweise auch Verwarngeld) verhängt werden kann, regelt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in § 56. Dort finden sich ebenfalls Informationen über die Höhe von einem Verwarnungsgeld. Im ersten Absatz des genannten Paragraphen heißt es:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.“
Demzufolge ist bei Beträgen bis 55 Euro die Rede von einem Verwarnungsgeld. Summen ab 60 Euro werden als Bußgeld bezeichnet. Es ist dem zitierten Paragraphen zufolge außerdem möglich, eine Verwarnung mit oder ohne Zahlungsaufforderung zu erhalten. Diese Entscheidung obliegt in der Regel der zuständigen Behörde.
Weiterhin wird ein Verwarngeld gemäß OWiG nur dann fällig, wenn es sich bei dem begangenen Verstoß um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelte. Bei welchen Regelmissachtungen dies beispielsweise der Fall ist, können Sie der folgenden Zusammenfassung entnehmen:
- Parken im Halteverbot (35 Euro)
- Abbiegen, ohne rechtzeitig zu blinken (10 Euro)
- Parken ohne Parkschein für 30 Minuten (20 Euro)
- Missachten der Anschnallpflicht (30 Euro)
- Fehlender Verbandskasten im Fahrzeug (5 Euro)
Bußgeld vs. Verwarnungsgeld: Inwiefern unterscheiden sie sich?
Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich Verwarngeld (bis 55 Euro) und Bußgeld (ab 60 Euro) zunächst einmal in ihrer Höhe. Es existieren allerdings noch weitere Differenzen, die sich bei den folgenden Punkten bemerkbar machen:
- Auslagen und Gebühren: Wurde Ihnen ein Verwarnungsgeld auferlegt, bleibt es normalerweise bei der genannten Summe. Es kommen weder Gebühren noch Auslagen hinzu. Dies ist darin begründet, dass in einem solchen Fall kein Bußgeldverfahren eröffnet wird. Erhalten Sie hingegen einen Bußgeldbescheid, müssen Sie normalerweise mit zusätzlichen Auslagen und Gebühren rechnen.
- Zahlungsfrist: Bei einem verhängten Bußgeld liegt die Frist zur Zahlung bei vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bußgeldbescheides. Sollen Sie hingegen ein Verwarngeld begleichen, müssen Sie die Zahlung innerhalb einer Woche leisten. Tun Sie dies nicht, kommt es zur Eröffnung eines Bußgeldverfahrens. In diesem Fall wird das Verwarngeld zu einem Bußgeld und Ihnen wird ein Bußgeldbescheid zugestellt.
- Einspruch: Es ist nicht möglich, bei einem Verwarnungsgeld Einspruch einzulegen. Möchten Sie dagegen vorgehen, bleibt Ihnen daher nichts anderes übrig, als die einwöchige Zahlungsfrist untätig verstreichen zu lassen. Im Anschluss daran erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, gegen den Sie wiederum Einspruch einlegen können.
Verwarnungsgeld: Bezahlen oder lieber doch nicht?
Sobald Sie ein Verwarnungsgeld innerhalb der Frist von einer Woche gezahlt haben, hat sich die Angelegenheit für Sie erledigt. Sie müssen also mit keinerlei weiteren Folgen rechnen. Anders sieht es aus, wenn Sie beschließen, ein Verwarnungsgeld nicht zu bezahlen. Diese Entscheidung sollten Sie nicht leichtfertig treffen. Schließlich ergeben sich daraus diverse Konsequenzen, auf die Sie gefasst sein sollten.
Zum einen geht die zuständige Behörde in diesem Fall davon aus, dass Sie die Verwarnung nicht annehmen, und eröffnet ein Bußgeldverfahren gegen Sie. Sie erhalten also einen Bußgeldbescheid, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist. Auch wenn Sie daraufhin gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen, sollten Sie bedenken, dass weitere Kosten auf Sie zukommen können, etwa im Zuge einer Gerichtsverhandlung.
Sollte die Behörde Ihrem Einspruch nicht stattgeben, lässt dies den ursprünglich verhängten Betrag noch weiter ansteigen. Es empfiehlt sich aus diesem Grund, rechtzeitig Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen, um mit ihm zu besprechen, ob es in Ihrem persönlichen Fall überhaupt ratsam wäre, gegen das verhängte Verwarnungsgeld vorzugehen. Auf diese Weise können Sie unnötige Kosten möglicherweise von vornherein vermeiden und sind stets auf der sicheren Seite.
Wie könnte eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld aussehen?
Zur Veranschaulichung stellen wir Ihnen abschließend ein Muster einer Verwarnung mit erhobenem Verwarnungsgeld zur Verfügung. Bedenken Sie, dass ein solches Schreiben je nach Stadt bzw. Gemeinde anders aufgebaut sein kann. Das folgende Muster dient lediglich der Orientierung:
Musterstadt
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt
[Adresse]
Mario Mustermann
Musterstraße 2
12345 Musterstadt
[Datum]
Auskunft gibt Ihnen:
Frau Musterfrau
Adresse
Telefon
Aktenzeichen [xxx]
Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Ihnen wird vorgeworfen, am [Datum] um [Uhrzeit] in [Ort] als Fahrer des Kfz mit dem Kennzeichen [xxx] folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Tatvorwurf
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 14 km/h [zutreffende Paragraphen].
Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz: 94 km/h
Bemerkungen/Allgemeine Hinweise
[Beweismittel (Blitzerfoto)/Zeugen etc.]
Sie werden hiermit unter Erhebung von einem Verwarnungsgeld von 40 Euro verwarnt.
[Belehrung]
Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und bedarf keiner Unterschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Frau Musterfrau
Ich habe ein verwarnungsgeld erhalten, wobei in dem Bescheid ein falsches datum angegeben ist, die behörde hat sich im datum geirrt. ich habe nicht herausfinden können,
wie ich mich zu verhalten habe. zudem ist das kennzeichen meines pkw angegeben, der zum
zeitpunkt der datumsangabe nicht in meinem besitz war.